Der VGH Hessen hat die Klage von Anwohnern gegen die Festsetzung einer sog. Rückenwindkomponente, die Auswirkung auf den Fluglärmschutz hat, abgewiesen. U. a. hätten sie versäumt, in dem zugrundeliegenden Planfeststellungsverfahren dagegen vorzugehen (Az. 9 C 1897/13.T)