Das VG Trier hat die Klage dreier Wohnungseigentümer gegen eine Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus abgewiesen, da u. a. nicht zwingend die befürchteten Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu erwarten seien (Az. 5 K 9244/17.TR).