Das LAG Düsseldorf hat entschieden, zunächst eine Stellungnahme des Kommissariats der Deutschen Bischöfe einzuholen, um zu klären, ob es im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung unvertretbar war, in der Aufnahme einer neuen dauerhaften sexuellen Beziehung durch den nach katholischem Recht verheirateten Kläger, aus der ein Kind hervorging, eine kirchenrechtliche Verfehlung zu sehen, die auf der Grundlage der im o. g. Zeitraum geltenden GrO, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten konnte (Az. 12 Sa 757/17).