Die Untersagung des Vertriebs eines Nahrungsergänzungsmittels, das die Bezeichnung “Gelenk-Tabletten” im Namen führt und mit der Angabe weiterer Inhaltsstoffe wirbt, ist lt. VG Magdeburg rechtmäßig. Die Bezeichnung könne Verbraucher hinsichtlich gesundheitlicher Wirkungen in die Irre führen (Az. 1 A 118/16).