Laut OVG Rheinland-Pfalz ist die kommunalaufsichtliche Anordnung einer Pflichtzweckvereinbarung zur Schaffung eines Weges durch die Gemeinde Burglahr zum Wochenendhausgebiet der Gemeinde Oberlahr rechtswidrig, da sie nur Oberlahr, aber nicht Burglahr zugute kommt (Az. 10 A 11481/17.OVG).