Das LG Freiburg entschied, dass ein Nachbar nicht verpflichtet ist, seine Hecke im Zeitraum von Oktober bis Februar vorsorglich so weit zu kürzen, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode von März bis September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann (Az. 3 S 171/16).