Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, keine Verbandsklagebefugnis zukommt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere – insbesondere gewerbliche – Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten (Az. 4 A 1621/14).