Bedient sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sog. Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des SG Köln (Az. L 8 R 1052/14).