Eine unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten an Fachschulen und berufsvorbereitenden Maßnahmen im Gegensatz zu den Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sei bei Berechnung der Regelaltersrente gerechtfertigt. So entschied das SG Karlsruhe (Az. S 11 R 2205/16).