Der Jugendhilfeträger ist nicht verpflichtet, für die Privatschulkosten der an einem einfachen Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie leidenden 15-jährigen Klägerin sowie für die Kosten einer Legasthenietherapie aufzukommen. Dies hat das VG Trier entschieden (Az. 2 K 14025/17.TR).