Wenn bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern verwendet werden, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags. So entschied das FG Köln (Az. 15 K 1122/16).