Das OVG Niedersachsen entschied, dass keine Kostenerstattungspflicht des Unfallverursachers gegenüber der Straßenbaubehörde für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen besteht, weil das jeweils im Straßenseitenraum liegen gebliebene Tier nicht zu einer Verunreinigung der Straße führte (Az. 7 LC 34/17, 7 LC 35/17, 7 LC 37/17).