Das BVerwG entschied, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden darf (Az. 9 C 14.16).
Das BVerwG entschied, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden darf (Az. 9 C 14.16).