Laut OLG Frankfurt ist ein Waldbesitzer für “waldtypische Gefahren” nicht verantwortlich. Es falle unter das allgemeine Lebensrisiko, wenn sich ein Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes und der Benutzung von unbefestigten Waldwegen bewusst derartigen Gefahren aussetze (Az. 13 U 111/17).