Das LAG Niedersachsen hat die Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, da der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten “Jihad-Bewegung” und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend sind (Az. 15 Sa 319/17).