Das BVerwG hatte den EuGH in einer Normenkontrollsache um Klärung gebeten, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Der Normenkontrollantrag wurde nun zurückgenommen. Daher wird der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr entscheiden (Az. 4 CN 1.18).