Ein Kläger, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (hier: Karlsruhe) angeordnet ist, hat gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Ersatz von konkreten Fahrtkosten – jedoch keinen Anspruch auf Erstattung des Preises für eine Monatskarte (Az. S 1 KO 3624/17).