Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht miteingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 4283/16).