Laut BGH kommt eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. eine “gefährdet erscheinende” Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eingetretenen (neuen) Mieters nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht (Az. VIII ZR 105/17).