Die im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz vorgesehene Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten überschreitet die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen. Hat die öffentliche Hand zum Aufbau solcher Leistungen keine Mittel beigetragen, fehlt es an sachlichen Gründen, die eine Anrechnung rechtfertigen würden. So entschied der BayVerfGH (Az. Vf. 15-VII-13).