Jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag bedarf eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Das VG Münster entschied, dass ein solcher für die sog. Veranstaltung „WarendorferWeihnachtsPlätzchen“ in Warendorf am 10. Dezember 2017 nicht vorliegt (Az. 9 L 2109/17).