Ausnahmen vom Ladenöffnungsverbot für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch sind zuzulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist. Das VG Karlsruhe entschied, dass das starke Besucheraufkommen an Sonn- und Feiertagen an einem Ort der Freizeitgestaltung dem Ort noch kein “ortsgebundenes Ereignis”, das die Nachfrage für solche Waren aus eigener Produktion auslöse, verschaffe (Az. 4 K 4738/16).