Laut OVG Berlin-Brandenburg hat DIE PARTEI keine unrichtigen Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2014 gemacht. Da der Einnahmebegriff des Parteiengesetzes weit zu verstehen sei, seien nach damaligem Recht die geltend gemachten Geldzuflüsse durch die Parteienfinanzierung zu fördernde Einnahmen (Az. OVG 3 B 26.17).