Laut OLG Oldenburg haben im vorliegenden Fall ein Umgangsrecht der Großeltern mit ihrem Enkel abgelehnt. Ein Umgangsrecht bestehe nur dann, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas Anderes gelte, wenn das Kind – wie hier – aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könne (Az. 3 UF 120/17).