Laut OLG Frankfurt am Main kann der Insolvenzverwalters eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns gegen die beklagte WPG keine Schadensersatzansprüche geltend machen, da u. a. die WPG nicht zur Prüfung der Insolvenzreife verpflichtet gewesen sei. Jedoch müsse die WPG die kurz vor der Insolvenz erhaltenen Honorare wegen Benachteiligung der anderen Gläubiger zurückzahlen (Az. 4 U 4/17).