Das EuG hat eine Sammelklage auf Schadensersatz wegen einer Kfz-Schadstoffemissionsverordnung der EU abgewiesen, da die Kläger weder den tatsächlichen und sicheren Eintritt der geltend gemachten Schäden noch ihre persönliche Beeinträchtigung nachgewiesen hätten (Rs. T-197/17).