Das Jobcenter muss Arbeitslosengeld II, das um den Betrag einer Halbwaisenrente gekürzt wurde, nach Rückforderung der Rente nicht nachträglich um den jetzt fehlenden Betrag aufstocken, da es nicht Aufgabe des Jobcenters sei, zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. So entschied das SG Mainz (Az. S 10 AS 51/17).