Das OLG Hamm entschied, dass derjenige, der mittels gemieteter Software im Internet automatisiert mit Finanzprodukten handelt (Forex-Handel), einen Eigenhandel betreibt, wenn er über die grundlegenden Einstellungen für den Einsatz der Software selbst entscheidet und der Softwarevermieter auch nicht für entstandene Verluste haftet, wenn er gegenüber dem – durch den Vertrag über das grundsätzlich bestehende Verlustrisiko unterrichteten – Mieter keine weiteren Zusicherungen abgegeben hat (Az. 12 U 95/16).