Laut SG Konstanz werden dadurch, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, dessen Rechte nicht verletzt, da bei der eAkte die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu beachten seien (Az. S 11 AS 409/18 ER).