Abweichend vom OLG Nürnberg (Az. 14 U 2612/15) hat das OLG München entschieden, dass eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als 3 Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss (Az. 3 U 3538/17).