Das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei einem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen und die nur beschränkte Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzen nicht die nach der Landesverfassung garantierten Grundrechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Dies hat der VerfGH Rheinland-Pfalz entschieden (Az. VGH B 37/16).