Der BGH hat entschieden, dass die Kundin einer Sparkasse keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in den von der Sparkasse verwendeten Vordrucken und Formularen hat, da der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis auch Personen umfassen könne, deren natürliches Geschlecht nicht männlich sei (“generisches Maskulinum”) (Az. VI ZR 143/17).