Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass von Anlegern einer Wohnungsbaugesellschaft gestellte Anträge auf Informationszugang zu Unterlagen des BMF rechtsmissbräuchlich gewesen seien, da sie allein dem Zweck gedient hätten, anwaltliche Gebührenansprüche zu generieren (Az. OVG 12 B 16.17 bis 19.17).