Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein Essener Bürger keinen Anspruch auf die Aufstellung öffentlicher Toiletten im Stadtgebiet hat. Es hat damit eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigt, das dem unter krankhaftem Harndrang leidenden Mann Prozesskostenhilfe für ein Klage- und ein Eilverfahren versagt hatte (Az. 15 E 830/17 und 15 E 831/17).