Laut BAG kann der frühere Arbeitnehmer von dem Vertrag eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zurücktreten, wenn der frühere Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht zahlt. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts entfielen die wechselseitigen Pflichten, sodass die Karenzentschädigung nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden müsse (Az. 10 AZR 392/17).