Laut LSG Baden-Württemberg sind bei Auszahlung von Arbeitszeitkonten für die Beitragsabführung zur Sozialversicherung nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze (Az. L 11 R 4065/16).