Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen am 09.11.2017 darf ein WP/vBP Dienstleistern, die ihre Leistungen im Ausland erbringen, den Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn (u. a.) der im Erbringungsland bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Die WPK hat über die vom IDW veröffentlichte Auslegungshilfe zu dieser „Auslandsklausel“ beraten und teilt im Ergebnis die darin formulierten Ansichten des IDW.