Laut Bayerischem Verfassungsgerichtshof sind einzelne Regelungen zu den Landtags-, Bezirkstags-, Gemeinde- und Landkreiswahlen nicht wegen fehlender Geschlechterparität rechtswidrig. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufstellung der Wahlkreislisten durch die jeweiligen Wahlvorschlagsträger für die Wahlen sowie über die Aufstellung der sich bewerbenden Personen seien geschlechtsspezifisch neutral gehalten. Daher seien die verfassungsmäßigen Rechte weder der Kandidatinnen noch der Wählerinnen verletzt (Az. 15-VII-16).