Die Hessische Finanzverwaltung wird in der Zeit vom 20.12. bis 31.12.2017 keine Maßnahmen gegenüber Steuerpflichtigen ergreifen. Dies gelte jedoch nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheine.