Das BAG hat entschieden, dass der Kläger die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt hat, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war und hat den Fall an das LAG zurückverwiesen (Az. 5 AZR 262/17).