Eine alleinstehende Arbeitslose mit einem selbstgenutzten Eigenheim mit einer Wohnfläche von mehr als 150 qm hat keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Das gilt auch, wenn sie das Eigenheim verkauft, der vereinbarte Kaufpreis aber erst 10 Jahre später gezahlt werden und sie dort gegen Mietzahlung weiterhin wohnen soll. Der Kaufvertrag ist sittenwidrig und damit nichtig. Das Jobcenter müsse nicht für die Miete aufkommen. So entschied das SG Koblenz (Az. S 14 AS 883/15).