Für die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) oder als Einmündung einer Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ist allein deren nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung maßgeblich. So entschied das OLG Hamm (Az. 9 U 51/17).