Laut OVG Schleswig-Holstein darf die Sicherstellung eines großflächigen, ca. 29.000 ha großen Gebiets für den Landschaftsschutz – mit der Folge eines Ausschlusses von Windkraftanlagen – nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde erfolgen (Az. 1 MR 4/17).