Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts (Az. 23 U 124/14).