Laut BSG war die Anordnung rechtmäßig, mit der das bayerische Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde im Jahr 2015 die AOK Bayern zur Umsetzung des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags mit dem Bayerischen Hausärzteverband über eine hausarztzentrierte Versorgung der AOK-Versicherten verpflichtete (Az. B 6 KA 59/17 R).