Die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten sind nach Ansicht des EU-Generalanwalts Øe nicht an betrügerische Sozialversicherungsbescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer gebunden, sodass die allgemeine Regel, wonach der Arbeitnehmer dem Recht des Mitgliedstaats unterliege, in dessen Hoheitsgebiet er seiner Beschäftigung nachgehe, anzuwenden sei (Rs. C-359/16).