Die fristlose Kündigung eines Trainers für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin, der in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt hat, ist wirksam. Diese schwerwiegenden Pflichtverletzungen seien ein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. So entschied das ArbG Berlin (Az. 24 Ca 4261/17).