Einer Vermieterin ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen der extremen Geruchsbelästigung durch offensichtlich nicht artgerechte Hundehaltung der Mieterin nicht zuzumuten. Daher sei die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig. So entschied das AG Ansbach (Az. 3 C 865/16).