Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Autokäufer im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal, keinen Anspruch auf Rückabwicklung seines Neuwagenkaufvertrages hat, wenn er dem Verkäufer eine Nachbesserungsfrist von weniger als zwei Monaten gesetzt hat (Az. 6 U 409/17).