Eine Fraktion des Bayerischen Landtags ist kein “Öffentlicher Arbeitgeber” im Sinne des SGB IX (a. F.). Ein schwerbehinderter Bewerber, der eine ausgeschriebene Stelle nicht bekam, kann daher lt. BAG keine Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend machen (Az. 8 AZR 315/18).